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Beurkundung

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Beurkundung Artikel

Beurkundung bedeutet die Verkörperung einer in dem Rechtsverkehr zu dem Beweis bestimmten und geeigneten menschlichen Gedankenerklärung.

Bei einer Beurkundung durch einen Notar (§ 128 BGB) nimmt dieser die Erklärungen der Erschienenen in die vom ihm errichtete Urkunde auf. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die vor ihm erschienenen Personen die Erklärungen wirklich abgegeben haben. Dem entsprechend erbringt die notariellen Urkunde vollen Beweis für diese Tatsache.

Im Gegensatz dazu ist bei einer bloßen Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar (§ 129 BGB) dieser ca. dafür verantwortlich, dass die genannte Person tatsächlich die Unterschrift geleistet hat. Er beurkundet also nur, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Unterschrift geleistet hat. Ca. soweit reicht auch die Beweiskraft der Beglaubigung der Unterschrift, sie erstreckt sich insbesondere nicht auf den Text, der unterschrieben worden ist.

Buch-Tipp: Beurkundungen im Kindschaftsrecht. Mit CD-ROM unverzichtbar! Die von Prof. Dr. Bernhard Knittel, Vorsitzender Richter am OLG München und Honoraprofessor Zivilrecht an der TU München, 2005 in inzwischen sechster Auflage verfasste Darstellung des Beurkundungswesens in dem Kindschaftsrecht ist für die Praxis der Jugendämter, Notare, Gerichte und Standesämter inzwischen zu einem fast unverzichtbaren...

Weblinks

  • § 128 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__128.html)
  • § 129 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__129.html)


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